{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-06-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-60_2004-06-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_60_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf194d4b3039a796d977c1f7a89f0a833779bf961b3bb97d584e6107ac943da6061ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf194d4b3039a796d977c1f7a89f0a833779bf961b3bb97d584e6107ac943da6061ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_60", "Checksum": "1521eb4cc3095664bf2601c0fd8b64ef"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 29.06.2004 S 2004 60"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Dezember 2001\nAnspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei der Arbeitslosenkasse\nGraubünden, welche ihm diese unter Eröffnung einer Rahmenfrist für den\nLeistungsbezug vom 7. Dezember 2001 bis 6. Dezember 2003 ausrichtete.\nIm Laufe dieser Rahmenfrist war der Versicherte wie folgt beschäftigt,\nbeziehungsweise wegen Unfalls arbeitsunfähig:\n\n- Vom 13. Dezember 2001 bis am 16. Juni 2002 war dem Versicherten\nwegen eines Unfalls die Annahme einer Arbeit nicht möglich.\n- Vom 1. Juli 2002 bis am 30. November 2002 arbeitete er als Küchenchef\nim Bahnhofbuffet …. Diese Stelle wurde ihm wegen Personalabbaus aus\nbetrieblichen Gründen gekündigt. Ab 1. Dezember 2002 war er deshalb\nwieder auf Arbeitslosengelder angewiesen.\n- Vom 21. Dezember 2002 bis am 5. Januar 2003 arbeitete er im\nRestaurant … als Aushilfskoch im Sinne eines Zwischenverdienstes.\n- Vom 5. Februar 2003 bis am 16. März 2003 war er wiederum wegen\nUnfalls nicht arbeitsfähig.\n- Vom 13. Juni 2003 bis am 3. November 2003 arbeitete er als Koch in\neinem Hotelbetrieb in … im Sinne eines Zwischenverdienstes.\n\n2. Weil die zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 6. Dezember\n2003 abgelaufen war, hätte dem Versicherten per 8. Dezember 2003 eine\nneue Frist eröffnet werden müssen. Mit der Verfügung V 2004/124 vom 20.\nJanuar 2004 lehnte die Arbeitslosenkasse Graubünden die\nAnspruchsberechtigung des Versicherten per 8. Dezember 2003 aber ab,\nwegen Nichterfüllung der Beitragszeit. Anspruch auf\nArbeitslosenentschädigung habe nur, wer auch die Beitragszeit erfüllt habe.\nDiese sei erfüllt, wenn innerhalb der dafür vorgesehenen zweijährigen\nRahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige\nBeschäftigung ausgeübt werde. Der Versicherte habe während dieser\nRahmenfrist vom 8. Dezember 2001 bis 7. Dezember 2003 nur eine\nbeitragspflichtige Beschäftigung von 10 Monaten und 2 Tagen nachgewiesen,\ndeshalb sei diese Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt.\n\n3. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 11. Februar 2004\nEinsprache. Er stellte Antrag auf Auszahlung der beantragten\nArbeitslosenentschädigung. Zu der beitragspflichtigen Beschäftigung müsse\ngemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG auch diejenige Zeit hinzugerechnet werden,\nin welcher der Versicherte wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhalte\nund damit auch keine Beiträge zahle. Damit könne er eine Beitragszeit\ninnerhalb der Rahmenfrist von 18 Monaten und 7 Tagen vorweisen.\n\n4. Mit Entscheid vom 7. April 2004 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache\nab und bestätigte die Verfügung V 2004/124 vom 20. Januar 2004. Sie\nbegründete dies damit, dass ein Versicherter anspruchsberechtigt sei, sofern\ner während der Rahmenfrist die Beitragszeit von zwölf Monaten erfüllt habe\noder für mehr als zwölf Monate von der Beitragszeit befreit sei. Der\nVersicherte könne lediglich eine Beitragszeit von 10 Monaten und 2 Tagen\nbelegen. Wegen Unfall von der Beitragspflicht befreit, gemäss Art. 14 Abs. 1\nlit. b AVIG, sei der Versicherte für eine Zeitspanne von 7 Monaten und 11\nTagen. Auch dies seien nicht die nötigen zwölf Monate innerhalb der\nRahmenfrist. Der vom Versicherten vorgebrachte Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG\ngelte nur für Versicherte, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und wegen\nUnfalls keinen Lohn erhalten und keine Beiträge bezahlen. Vorliegend sei\nunbestritten, dass der Versicherte während seiner Arbeitsunfähigkeit in\nkeinem Arbeitsverhältnis gestanden sei.\n5. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 28. April 2004\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden mit dem Antrag, die\nVerfügung V 2004/124 vom 20. Januar 2004 aufzuheben und die Sache zur\nBerechnung und Auszahlung an die Kasse zurückzuweisen. Er führt aus, dass\nseine Beitragszeit zu addieren sei mit der Zeit, in welcher er von der\nBeitragspflicht befreit war. Dies ergebe zusammen 17 Monate und 13 Tage.\nDamit seien die geforderten 12 Monate erfüllt.\n\n6. Im Rahmen der Vernehmlassung ergänzte die Kasse am 11. Mai 2004 ihre\nAusführungen des Einspracheentscheides dahingehend, dass gemäss\nWortlaut der Art. 13 und 14 AVIG vom Gesetzgeber eine Addition der\ngeleisteten Beitragszeit und der Zeit, in welcher ein Versicherter in keinem\nArbeitsverhältnis stand und die Beitragszeit wegen Unfalls nicht hat leisten\nkönnen, nicht vorgesehen sei.\n\n7. Der Versicherte verzichtete mit Schreiben vom 22. Mai 2004 auf eine Replik\nund verwies vollumfänglich auf die Begründungen seiner Beschwerde.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der\nArbeitslosenkasse Graubünden vom 7. April 2004, welchem die Verfügung V\n2004/124 vom 20. Januar 2004 zugrunde liegt. Es ist nachfolgend zu prüfen,\nob dem Versicherten eine neue Rahmenfrist zu gewähren ist, oder ob die\nVerweigerung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit korrekt war.\n\n"}