4. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS) ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitig-keiten – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos. Der durch ihre Rechtsschutzversicherung vertretenen Versicherten ist bei diesem Ausgang des Verfahrens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: