b) Die Vorinstanz hat eine Einstellung von 30 Tagen und somit eine Sanktion im oberen Bereich des mittelschweren Verschuldens ausgesprochen. Der Versicherten kann jedoch lediglich vorgeworfen werden, dass sie in ihrem Bewerbungsschreiben ihr Interesse an der Stelle ungenügend zum Ausdruck gebracht hat und sich auf die Offenlegung ihrer Qualifikationen beschränkt hat. Abgesehen davon, hat sie sich korrekt verhalten und sich sowohl telefonisch, als auch schriftlich beworben. Zudem ist ihr zugute zu halten, dass sie plant, sich selbständig zu machen.