3. a) Wie erörtert, hat die Versicherte ihr Interesse an der vermittelten Stelle nur ungenügend zum Ausdruck gebracht, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Ist es nun aber so, dass eine Versicherte Kontrollvorschriften oder Weisungen des Arbeitsamtes nicht erfüllt, namentlich indem sie eine ihr zugewiesene Arbeit nicht annimmt bzw. in Kauf nimmt dass diese anderweitig vergeben wird, und verursacht sie durch dieses Verhalten schuldhaft einen Schaden, da sich ihre Arbeitslosigkeit verlängert, so ist sie nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Chopard, a.a.O., S. 34 f.).