Entgegen der Ansicht der Versicherten ist die zugewiesene Stelle also als Zwischenverdienst einzustufen. Die Annahme einer solchen Stelle steht aber nicht im Belieben der Versicherten. Sie wäre folglich verpflichtet gewesen, die ihr zugewiesene, lohnmässig unzumutbare Zwischenverdienstarbeit anzunehmen, da sie Anspruch auf Kompensationszahlungen hatte und die Stelle unter dieser Voraussetzung als zumutbar gilt (BGE 122 V 39; KS-ALE, B 215). e) Somit ist festzuhalten, dass die zugewiesene Stelle für die Versicherte zumutbar gewesen wäre.