Übergangscharakter muss einem Zwischenverdienst nur dann zukommen, wenn es sich um zumutbare Arbeit handelt. Diese darf nur einzelne oder wenige zusammenhängende Tage dauern, ansonsten fällt sie nicht mehr unter den Begriff des Zwischenverdienstes (vgl. Gerhards, Kommentar, Band III, N 4 ff. und N 41 zu Art. 24). Vorliegend handelt es sich aber um lohnmässig eigentlich unzumutbare Arbeit, welche also keinen provisorischen Charakter haben muss. Entgegen der Ansicht der Versicherten ist die zugewiesene Stelle also als Zwischenverdienst einzustufen.