Aus dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 AVIG ergibt sich klar, dass jedes Einkommen, das die Arbeitslose innerhalb der Kontrollperiode erzielt, als Zwischenverdienst gilt. Dabei kann es sich nur um Einkommen aus lohnmässig eigentlich unzumutbarer Arbeit handeln, denn ein Verdienst aus lohnmässig zumutbarer Arbeitsleistung würde die Arbeitslosigkeit beenden. Übergangscharakter muss einem Zwischenverdienst nur dann zukommen, wenn es sich um zumutbare Arbeit handelt.