Die Versicherte ist der Ansicht, sie hätte keinen Anspruch auf Kompensationszahlungen gehabt, da dieser Arbeit der Übergangscharakter gefehlt habe und sie somit nicht als Zwischenverdienst eingestuft worden wäre. Unbestritten ist, dass der zu erwartende Lohn bei der zugewiesenen Stelle (ca. Fr. 3'500.--) weniger als 70 % des versicherten Verdienstes (vorliegend Fr. 8'900.--) betragen hätte. Nicht zutreffend ist allerdings die Aussage, dass die Versicherte keinen Anspruch auf Kompensationsleistungen gehabt hätte. Aus dem Wortlaut von Art.