Laut dieser Bestimmung hat eine Versicherte bei Ausübung eines Zwischenverdienstes Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbständiger Erwerbtätigkeit, das die Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die Versicherte ist der Ansicht, sie hätte keinen Anspruch auf Kompensationszahlungen gehabt, da dieser Arbeit der Übergangscharakter gefehlt habe und sie somit nicht als Zwischenverdienst eingestuft worden wäre.