d) Die Versicherte macht geltend, die zugewiesene Arbeit sei schon aufgrund des geringen Lohnes unzumutbar gewesen und bezieht sich damit auf Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG. Danach ist eine Arbeit für eine Versicherte unzumutbar, wenn sie einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes, es sei denn, die Versicherte erhalte Kompensationszahlungen nach Art. 24 AVIG. Laut dieser Bestimmung hat eine Versicherte bei Ausübung eines Zwischenverdienstes Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls.