Eine Erschwerung kann zwar nicht ganz ausgeschlossen werden, dass diese aber wesentlich wäre, ist klarerweise zu verneinen. Negativer könnte sich vielmehr auswirken, wenn die Versicherte trotz andauernder Arbeitslosigkeit keine Tätigkeit ausübt. Die vorübergehende Ausübung einer weniger qualifizierten Arbeit würde für den Arbeitswillen der Versicherten sprechen und könnte die Wiedereinstiegschance sogar erhöhen (vgl. Gerhards, Kommentar, N 34 ff. zu Art. 16). Damit ist festzustellen, dass auch keine Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. d AVIG vorliegt.