Vorliegend ist die Voraussetzung des ausreichenden Stellenangebotes im angestammten Beruf nicht erfüllt, da die Toleranzfrist bereits verstrichen ist. Die Zuweisung der betreffenden Stelle erfolgte beinahe vier Monate nach Beginn der Arbeitslosigkeit. Damit würde auch bei einer wesentlichen Erschwerung der (späteren) Wiederbeschäftigung in ihrem Beruf kein Rechtfertigungsgrund vorliegen. Ob dieses Erfordernis seinerseits erfüllt wäre, ist zweifelhaft. Diese Problematik ergibt sich nur bei ganz bestimmten Kategorien hochspezialisierter Berufsleute, wobei gesellschaftliche Anschauungen meist die Hauptrolle spielen.