Dies bedeutet, dass im Berufsfeld der Versicherten ein ausreichendes Stellenangebot vorhanden sein muss. Ausschlaggebend ist hierbei der Beginn der Arbeitslosigkeit. Liegt eine solche Situation vor, wird der Versicherten eine Toleranzfrist von 1 - 2 Monaten gewährt, um in ihrem Beruf eine Stelle zu suchen. Nach Ablauf dieser Frist ist sie aber auch zur Annahme einer ausserberuflichen Tätigkeit verpflichtet. Vorliegend ist die Voraussetzung des ausreichenden Stellenangebotes im angestammten Beruf nicht erfüllt, da die Toleranzfrist bereits verstrichen ist.