16 Abs. 2 lit. b AVIG vorliegt. c) Weiter macht die Versicherte geltend, sie wäre durch die Stelle in ihrem beruflichen Fortkommen behindert worden und es läge damit ein Unzumutbarkeitsgrund gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. d AVIG vor. Die beiden Voraussetzungen dieser Bestimmung müssen dabei kumulativ erfüllt sein (vgl. KS-ALE, a.a.O., B 206). Einerseits müsste eine wesentliche Erschwerung der Wiederbeschäftigung in ihrem Beruf vorliegen und andererseits in absehbarer Zeit überhaupt die Aussicht auf eine solche Wiederbeschäftigung bestehen. Dies bedeutet, dass im Berufsfeld der Versicherten ein ausreichendes Stellenangebot vorhanden sein muss.