Jedoch hat das Gebot der Schadenminderungspflicht Vorrang. Dies bedeutet, dass die Rücksichtnahme ausser Betracht fällt, wenn der Versicherten, wie es vorliegend der Fall ist, bevor sie eine Stelle in ihrem bisherigen Tätigkeitsfeld findet, eine ausserberufliche Beschäftigung vermittelt wird. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der betreffenden Stelle um eine befristete Anstellung für die Wintersaison gehandelt hätte und somit ohnehin nur als Überbrückung gedacht war (vgl. Gerhards, Kommentar, N 18 ff. zu Art. 16; ARV 1977, Nr. 14 und Nr. 31). Aus dem Gesagten folgt, dass kein Unzumutbarkeitsgrund gemäss Art. 16 Abs. 2 lit.