Dies bedeutet aber nicht ohne weiteres, dass die Arbeit deshalb unzumutbar ist. Die Norm ist dahingehend zu verstehen, dass eine zugewiesene Stelle das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der Versicherten nicht überfordern, sehr wohl aber unterfordern darf. Ein hohes Fähigkeitsniveau, wie bei der Versicherten, erweitert also die Möglichkeiten zumutbarer Arbeit, ein tiefes Fähigkeitsniveau vermindert sie (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N 15 ff. zu Art. 16; Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung des seco [KS-ALE], 1.1.2003, B 200 f.).