b) Soweit sich die Versicherte als überqualifiziert erachtet, beruft sie sich auf den Unzumutbarkeitsgrund von Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG. Gemäss dieser Regelung soll auf die Fähigkeiten der Versicherten angemessen Rücksicht genommen werden. Es ist offensichtlich, dass die Versicherte über Qualifikationen verfügt, welche für die zugewiesene Stelle nicht vonnöten sind. Dies bedeutet aber nicht ohne weiteres, dass die Arbeit deshalb unzumutbar ist.