BGE 122 V 41). Davon kann nur abgesehen werden, wenn ein Unzumutbarkeitsgrund gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG vorliegt. Sofern die Annahme einer Arbeit als unzumutbar eingestuft werden muss, bildet dies einen Rechtfertigungsgrund für die Tatbestände selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs.1 AVIV (Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, S. 34).