2. a) Die Versicherte argumentiert, die zugewiesene Arbeit sei unzumutbar gewesen und sie hätte diese darum gar nicht annehmen müssen. Die Stelle habe nicht ihren Qualifikationen entsprochen, hätte sie in ihrem Fortkommen im angestammten Beruf behindert und auch die Entlöhnung wäre zu gering gewesen. Grundsätzlich gilt jede Arbeit als zumutbar und muss unverzüglich angenommen werden. Dies ergibt sich aus der Schadenminderungspflicht und ist normiert in Art. 16 Abs. 1 AVIG (vgl. Gerhards, Grundriss des neuen Arbeitslosenversicherungsrechts, S. 38; BGE 122 V 41).