Nun trifft es zwar zu, dass die Versicherte arbeitsrechtlich zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet ist und es wird von ihr auch keineswegs erwartet, dass sie ihre Qualifikationen verschweigt, aber ebenso ist sie verpflichtet, eine vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen. Beim vorliegenden Bewerbungsschreiben entsteht unweigerlich der Eindruck, die Versicherte sei überqualifiziert und damit ungeeignet für diese Arbeit.