Sie schreibt, dass sie sich eine Aufgabe wünsche, bei welcher sie vor einem Marketinghintergrund ihre analytischen und konzeptionellen Fähigkeiten einbringen könne und sie verfüge über vielfältige Erfahrungen in Marktforschung, Qualitätsmanagement und Kundenorientierung. Nun trifft es zwar zu, dass die Versicherte arbeitsrechtlich zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet ist und es wird von ihr auch keineswegs erwartet, dass sie ihre Qualifikationen verschweigt, aber ebenso ist sie verpflichtet, eine vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen.