b) Vorliegend hat sich die Versicherte auf Geheiss des RAV sowohl telefonisch als auch schriftlich innert Frist um die zugewiesene Stelle als „Sachbearbeiterin Personalbüro“ beworben. Vorgeworfen wird ihr, sie habe im Bewerbungsschreiben zu sehr auf ihre Qualifikationen aufmerksam gemacht und sich zu wenig um die Stelle bemüht. Tatsächlich entsteht beim Lesen des Bewerbungsbriefes nicht der Eindruck, dass die Versicherte die betreffende Arbeit unbedingt wollte.