AVIG eine ihr vermittelte, zumutbare Arbeit annehmen muss. Gemäss Rechtsprechung gilt diese Pflicht nicht nur dann als verletzt, wenn die Versicherte eine Arbeit ausdrücklich ablehnt, sondern auch, wenn sie durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Sie hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 38; ARV 1984 Nr. 14 und 1982 Nr. 5).