muss die Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Sie ist insbesondere verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Dabei handelt es sich um die gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenverhütungs- und Schadenverminderungspflicht. Daraus folgt, dass die Versicherte gemäss Art. 17 Abs.3 AVIG eine ihr vermittelte, zumutbare Arbeit annehmen muss.