1. a) Die Versicherte macht geltend, sie habe nicht grobfahrlässig in Kauf genommen, dass die Stelle anderweitig besetzt werde. Entsprechend der arbeitsrechtlichen Wahrheitspflicht habe sie der möglichen Arbeitgeberin lediglich alle notwendigen Informationen weitergegeben. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) muss die Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu verkürzen.