Zudem sei nicht einzusehen, weshalb der Antritt dieser Stelle das berufliche Fortkommen im angestammten Beruf wesentlich hätte erschweren sollen. Schliesslich sei festzuhalten, dass die zugewiesene Stelle trotz des tiefen Lohnes zumutbar gewesen wäre, da die Versicherte Anspruch auf Kompensationszahlungen gehabt hätte. Mit der Einstellungsdauer von 30 Tagen sei eine Sanktion im oberen Bereich des mittelschweren Verschuldens gewählt worden, was nicht zu beanstanden sei.