3. Das KIGA begründet seinen Entscheid in der Stellungnahme damit, dass die Stelle keineswegs unzumutbar gewesen sei. Die versicherte Person dürfe durch eine Arbeit bezüglich ihrer Fähigkeiten nicht überfordert, sehr wohl aber unterfordert werden, umso mehr, als es sich vorliegend um eine befristete Stelle gehandelt habe. Weiter sei die Versicherte verpflichtet, auch in ausserberuflichen Bereichen eine neue Stelle zu suchen. Sie hätte sich um eine Stelle als „Sachbearbeiterin Personalbüro“ bewerben sollen. Durch ihre Formulierungen habe sie aber den Eindruck erweckt, überqualifiziert zu sein.