Deshalb ist die Versicherte der Ansicht, ihre Bewerbung sei aus objektiven Gründen von Anfang an praktisch chancenlos gewesen. Die Behauptung, sie habe nicht zum ersten Mal eine zugeteilte Arbeit nicht angetreten, sei unzutreffend. Ausserdem sei die zugeteilte Stelle nicht zumutbar gewesen, denn eine Unterforderung müsse irgendwo ihre Grenze haben. Sie verfüge über einen Universitätsabschluss in den Wirtschaftswissenschaften und habe verschiedene Kaderpositionen bekleidet. Darauf habe das RAV in seinen bisherigen Stellenzuweisungen nicht Rücksicht genommen.