2. Dagegen erhob die Versicherte am 23. April 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheides vom 25. März 2004 bzw. der Verfügung vom 1. Dezember 2003. Auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei zu verzichten. Die Versicherte führt aus, sie habe die Stelle weder abgelehnt, noch grobfahrlässig in Kauf genommen, dass diese anderweitig besetzt werde.