Die Versicherte selbst führt in ihrer Stellungnahme an das KIGA vom 17. November ebenfalls aus, ihre Qualifikationen hätten nicht der ausgeschriebenen Stelle entsprochen. c) Mit Verfügung vom 1. Dezember 2003 stellte das KIGA die Versicherte für 30 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da sie das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses verhindert bzw. nicht alles unternommen habe, um ihre Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Die Begründung in ihrer Stellungnahme könne nicht als Rechtfertigung gehört werden.