{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-57_2004-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_57_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfda232a7bed8bdeb434c04a1b5f0d8b3b41ec023ded476bc2693c8215a24e3f1c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfda232a7bed8bdeb434c04a1b5f0d8b3b41ec023ded476bc2693c8215a24e3f1c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_57", "Checksum": "081612f192422c1f0821f8ffef9d8e41"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.08.2004 S 2004 57"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.08.2004 S 2004 57"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 17.08.2004 S 2004 57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:25:07", "Checksum": "d3b7ff7e65e2055a9a3d22c5eed39219", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.08.2004 S 2004 57\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung\n\n3. a) Wie erörtert, hat die Versicherte ihr Interesse an der vermittelten Stelle nur\nungenügend zum Ausdruck gebracht, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen\nwäre. Ist es nun aber so, dass eine Versicherte Kontrollvorschriften oder\nWeisungen des Arbeitsamtes nicht erfüllt, namentlich indem sie eine ihr\nzugewiesene Arbeit nicht annimmt bzw. in Kauf nimmt dass diese anderweitig\nvergeben wird, und verursacht sie durch dieses Verhalten schuldhaft einen\nSchaden, da sich ihre Arbeitslosigkeit verlängert, so ist sie nach Art. 30 Abs.\n1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Chopard, a.a.O., S.\n34 f.). Zweck der Einstellung ist eine angemessene Mitbeteiligung der\nVersicherten am Schaden, welcher bei der Arbeitslosenversicherung\neingetreten ist. Zu prüfen bleibt nun, ob die Anzahl der Einstelltage\ngerechtfertigt ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der\nEinstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach\nEinstellungsgrund höchstens 60 Tage. Nach Art. 45 Abs. 2 der\nArbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV; SR 837.02) dauert die\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung 1-15 Tage bei leichtem, 16-30 Tage\nbei mittelschwerem und 31-60 Tage bei schwerem Verschulden. Die\nVerfügungsinstanzen haben dabei einen grossen Ermessensspielraum;\nimmerhin muss aber das Verschulden des Versicherten hinlänglich\nnachgewiesen sein.\n\nb) Die Vorinstanz hat eine Einstellung von 30 Tagen und somit eine Sanktion im\noberen Bereich des mittelschweren Verschuldens ausgesprochen. Der\nVersicherten kann jedoch lediglich vorgeworfen werden, dass sie in ihrem\nBewerbungsschreiben ihr Interesse an der Stelle ungenügend zum Ausdruck\ngebracht hat und sich auf die Offenlegung ihrer Qualifikationen beschränkt\nhat. Abgesehen davon, hat sie sich korrekt verhalten und sich sowohl\ntelefonisch, als auch schriftlich beworben. Zudem ist ihr zugute zu halten,\ndass sie plant, sich selbständig zu machen. Es ist folglich leichtes\nVerschulden anzunehmen und die Einstellungsdauer auf 10 Tage zu\nreduzieren. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene\nVerfügung aufzuheben und die Einstellungsdauer auf 10 Tage zu reduzieren.\n\n4. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) und Art. 11 der kantonalen\nVerordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS) ist\ndas kantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitig-keiten –\nausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos. Der\ndurch ihre Rechtsschutzversicherung vertretenen Versicherten ist bei diesem\nAusgang des Verfahrens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen\n(Art. 61 lit. g ATSG).\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung\naufgehoben und die Einstellungsdauer auf 10 Tage herabgesetzt.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Der Kanton Graubünden (Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit) hat …\naussergerichtlich mit Fr. 500.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen.\n"}