{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-57_2004-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_57_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfda232a7bed8bdeb434c04a1b5f0d8b3b41ec023ded476bc2693c8215a24e3f1c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfda232a7bed8bdeb434c04a1b5f0d8b3b41ec023ded476bc2693c8215a24e3f1c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_57", "Checksum": "081612f192422c1f0821f8ffef9d8e41"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.08.2004 S 2004 57"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Die beiden\nVoraussetzungen dieser Bestimmung müssen dabei kumulativ erfüllt sein\n(vgl. KS-ALE, a.a.O., B 206). Einerseits müsste eine wesentliche\nErschwerung der Wiederbeschäftigung in ihrem Beruf vorliegen und\nandererseits in absehbarer Zeit überhaupt die Aussicht auf eine solche\nWiederbeschäftigung bestehen. Dies bedeutet, dass im Berufsfeld der\nVersicherten ein ausreichendes Stellenangebot vorhanden sein muss.\nAusschlaggebend ist hierbei der Beginn der Arbeitslosigkeit. Liegt eine solche\nSituation vor, wird der Versicherten eine Toleranzfrist von 1 - 2 Monaten\ngewährt, um in ihrem Beruf eine Stelle zu suchen. Nach Ablauf dieser Frist ist\nsie aber auch zur Annahme einer ausserberuflichen Tätigkeit verpflichtet.\nVorliegend ist die Voraussetzung des ausreichenden Stellenangebotes im\nangestammten Beruf nicht erfüllt, da die Toleranzfrist bereits verstrichen ist.\nDie Zuweisung der betreffenden Stelle erfolgte beinahe vier Monate nach\nBeginn der Arbeitslosigkeit. Damit würde auch bei einer wesentlichen\nErschwerung der (späteren) Wiederbeschäftigung in ihrem Beruf kein\nRechtfertigungsgrund vorliegen. Ob dieses Erfordernis seinerseits erfüllt\nwäre, ist zweifelhaft. Diese Problematik ergibt sich nur bei ganz bestimmten\nKategorien hochspezialisierter Berufsleute, wobei gesellschaftliche\nAnschauungen meist die Hauptrolle spielen. Es geht dabei um die soziale\nStellung und ihren Einfluss auf die Wiederbeschäftigungsmöglichkeit im\nangestammten Beruf bzw. in der früheren beruflichen Stellung. Ob der Beruf\nder Versicherten in diese Kategorie gehört, ist fraglich. Eine Erschwerung\nkann zwar nicht ganz ausgeschlossen werden, dass diese aber wesentlich\nwäre, ist klarerweise zu verneinen. Negativer könnte sich vielmehr auswirken,\nwenn die Versicherte trotz andauernder Arbeitslosigkeit keine Tätigkeit\nausübt. Die vorübergehende Ausübung einer weniger qualifizierten Arbeit\nwürde für den Arbeitswillen der Versicherten sprechen und könnte die\nWiedereinstiegschance sogar erhöhen (vgl. Gerhards, Kommentar, N 34 ff.\nzu Art. 16). Damit ist festzustellen, dass auch keine Unzumutbarkeit im Sinne\nvon Art. 16 Abs. 2 lit. d AVIG vorliegt.\n\nd) Die Versicherte macht geltend, die zugewiesene Arbeit sei schon aufgrund\ndes geringen Lohnes unzumutbar gewesen und bezieht sich damit auf Art. 16\nAbs. 2 lit. i AVIG. Danach ist eine Arbeit für eine Versicherte unzumutbar,\nwenn sie einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten\nVerdienstes, es sei denn, die Versicherte erhalte Kompensationszahlungen\nnach Art. 24 AVIG. Laut dieser Bestimmung hat eine Versicherte bei\nAusübung eines Zwischenverdienstes Anspruch auf Ersatz des\nVerdienstausfalls. Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus\nunselbstständiger oder selbständiger Erwerbtätigkeit, das die Arbeitslose\ninnerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die Versicherte ist der Ansicht, sie\nhätte keinen Anspruch auf Kompensationszahlungen gehabt, da dieser Arbeit\nder Übergangscharakter gefehlt habe und sie somit nicht als\nZwischenverdienst eingestuft worden wäre. Unbestritten ist, dass der zu\nerwartende Lohn bei der zugewiesenen Stelle (ca. Fr. 3'500.--) weniger als 70\n% des versicherten Verdienstes (vorliegend Fr. 8'900.--) betragen hätte. Nicht\nzutreffend ist allerdings die Aussage, dass die Versicherte keinen Anspruch\nauf Kompensationsleistungen gehabt hätte. Aus dem Wortlaut von Art. 24\nAbs. 1 AVIG ergibt sich klar, dass jedes Einkommen, das die Arbeitslose\ninnerhalb der Kontrollperiode erzielt, als Zwischenverdienst gilt. Dabei kann\nes sich nur um Einkommen aus lohnmässig eigentlich unzumutbarer Arbeit\nhandeln, denn ein Verdienst aus lohnmässig zumutbarer Arbeitsleistung\nwürde die Arbeitslosigkeit beenden. Übergangscharakter muss einem\nZwischenverdienst nur dann zukommen, wenn es sich um zumutbare Arbeit\nhandelt. Diese darf nur einzelne oder wenige zusammenhängende Tage\ndauern, ansonsten fällt sie nicht mehr unter den Begriff des\nZwischenverdienstes (vgl. Gerhards, Kommentar, Band III, N 4 ff. und N 41\nzu Art. 24). Vorliegend handelt es sich aber um lohnmässig eigentlich\nunzumutbare Arbeit, welche also keinen provisorischen Charakter haben\nmuss. Entgegen der Ansicht der Versicherten ist die zugewiesene Stelle also\nals Zwischenverdienst einzustufen. Die Annahme einer solchen Stelle steht\naber nicht im Belieben der Versicherten. Sie wäre folglich verpflichtet\ngewesen, die ihr zugewiesene, lohnmässig unzumutbare\nZwischenverdienstarbeit anzunehmen, da sie Anspruch auf\nKompensationszahlungen hatte und die Stelle unter dieser Voraussetzung als\nzumutbar gilt (BGE 122 V 39; KS-ALE, B 215).\n\ne) Somit ist festzuhalten, dass die zugewiesene Stelle für die Versicherte\nzumutbar gewesen wäre.\n\n"}