{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-57_2004-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_57_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfda232a7bed8bdeb434c04a1b5f0d8b3b41ec023ded476bc2693c8215a24e3f1c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfda232a7bed8bdeb434c04a1b5f0d8b3b41ec023ded476bc2693c8215a24e3f1c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_57", "Checksum": "081612f192422c1f0821f8ffef9d8e41"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.08.2004 S 2004 57"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.08.2004 S 2004 57"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 17.08.2004 S 2004 57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:25:07", "Checksum": "d3b7ff7e65e2055a9a3d22c5eed39219", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.08.2004 S 2004 57\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung\n\n2. a) Die Versicherte argumentiert, die zugewiesene Arbeit sei unzumutbar\ngewesen und sie hätte diese darum gar nicht annehmen müssen. Die Stelle\nhabe nicht ihren Qualifikationen entsprochen, hätte sie in ihrem Fortkommen\nim angestammten Beruf behindert und auch die Entlöhnung wäre zu gering\ngewesen. Grundsätzlich gilt jede Arbeit als zumutbar und muss unverzüglich\nangenommen werden. Dies ergibt sich aus der Schadenminderungspflicht\nund ist normiert in Art. 16 Abs. 1 AVIG (vgl. Gerhards, Grundriss des neuen\nArbeitslosenversicherungsrechts, S. 38; BGE 122 V 41). Davon kann nur\nabgesehen werden, wenn ein Unzumutbarkeitsgrund gemäss Art. 16 Abs. 2\nAVIG vorliegt. Sofern die Annahme einer Arbeit als unzumutbar eingestuft\nwerden muss, bildet dies einen Rechtfertigungsgrund für die Tatbestände\nselbstverschuldeter Arbeitslosigkeit nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in\nVerbindung mit Art. 44 Abs.1 AVIV (Chopard, Die Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung, S. 34).\n\nb) Soweit sich die Versicherte als überqualifiziert erachtet, beruft sie sich auf den\nUnzumutbarkeitsgrund von Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG. Gemäss dieser\nRegelung soll auf die Fähigkeiten der Versicherten angemessen Rücksicht\ngenommen werden. Es ist offensichtlich, dass die Versicherte über\nQualifikationen verfügt, welche für die zugewiesene Stelle nicht vonnöten\nsind. Dies bedeutet aber nicht ohne weiteres, dass die Arbeit deshalb\nunzumutbar ist. Die Norm ist dahingehend zu verstehen, dass eine\nzugewiesene Stelle das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der Versicherten\nnicht überfordern, sehr wohl aber unterfordern darf. Ein hohes\nFähigkeitsniveau, wie bei der Versicherten, erweitert also die Möglichkeiten\nzumutbarer Arbeit, ein tiefes Fähigkeitsniveau vermindert sie (vgl. Gerhards,\nKommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N 15 ff. zu Art. 16;\nKreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung des seco [KS-ALE],\n1.1.2003, B 200 f.). Die Arbeit war also, trotz weitergehender Fähigkeiten der\nVersicherten, zumutbar. Die gesetzliche Forderung der angemessenen\nRücksichtnahme auf die bisherigen Tätigkeiten der Versicherten ermöglicht\nes, qualifizierten Berufsleuten bei ihren Arbeitsbemühungen zunächst zu\nerlauben, sich 1 - 2 Monate lang auf ihren bisherigen Tätigkeitsbereich zu\nkonzentrieren, sofern überhaupt ein ausreichendes Stellenangebot\nvorhanden ist. Jedoch hat das Gebot der Schadenminderungspflicht Vorrang.\nDies bedeutet, dass die Rücksichtnahme ausser Betracht fällt, wenn der\nVersicherten, wie es vorliegend der Fall ist, bevor sie eine Stelle in ihrem\nbisherigen Tätigkeitsfeld findet, eine ausserberufliche Beschäftigung\nvermittelt wird. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der betreffenden Stelle um\neine befristete Anstellung für die Wintersaison gehandelt hätte und somit\nohnehin nur als Überbrückung gedacht war (vgl. Gerhards, Kommentar, N 18\nff. zu Art. 16; ARV 1977, Nr. 14 und Nr. 31). Aus dem Gesagten folgt, dass\nkein Unzumutbarkeitsgrund gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG vorliegt.\n\n"}