{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-57_2004-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_57_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfda232a7bed8bdeb434c04a1b5f0d8b3b41ec023ded476bc2693c8215a24e3f1c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfda232a7bed8bdeb434c04a1b5f0d8b3b41ec023ded476bc2693c8215a24e3f1c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_57", "Checksum": "081612f192422c1f0821f8ffef9d8e41"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.08.2004 S 2004 57"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Die versicherte Person dürfe\ndurch eine Arbeit bezüglich ihrer Fähigkeiten nicht überfordert, sehr wohl aber\nunterfordert werden, umso mehr, als es sich vorliegend um eine befristete\nStelle gehandelt habe. Weiter sei die Versicherte verpflichtet, auch in\nausserberuflichen Bereichen eine neue Stelle zu suchen. Sie hätte sich um\neine Stelle als „Sachbearbeiterin Personalbüro“ bewerben sollen. Durch ihre\nFormulierungen habe sie aber den Eindruck erweckt, überqualifiziert zu sein.\nDies ergebe sich auch aus der Absage des Hotels. Die Versicherte habe sich\nnicht so verhalten, als ob sie diese Stelle unbedingt gewollt hätte und habe\ndamit grobfahrlässig in Kauf genommen, dass diese anderweitig besetzt\nwurde. Es sei nicht das erste Mal, dass sie eine zugewiesene Arbeit oder ein\nBeschäftigungsprogramm nicht angetreten habe. Zudem sei nicht\neinzusehen, weshalb der Antritt dieser Stelle das berufliche Fortkommen im\nangestammten Beruf wesentlich hätte erschweren sollen. Schliesslich sei\nfestzuhalten, dass die zugewiesene Stelle trotz des tiefen Lohnes zumutbar\ngewesen wäre, da die Versicherte Anspruch auf Kompensationszahlungen\ngehabt hätte. Mit der Einstellungsdauer von 30 Tagen sei eine Sanktion im\noberen Bereich des mittelschweren Verschuldens gewählt worden, was nicht\nzu beanstanden sei.\n\n4. In ihrer Replik vertiefte die Versicherte ihren Standpunkt. Das KIGA\nverzichtete auf eine Duplik.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. a) Die Versicherte macht geltend, sie habe nicht grobfahrlässig in Kauf\ngenommen, dass die Stelle anderweitig besetzt werde. Entsprechend der\narbeitsrechtlichen Wahrheitspflicht habe sie der möglichen Arbeitgeberin\nlediglich alle notwendigen Informationen weitergegeben. Gemäss Art. 17 Abs.\n1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und\ndie Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) muss die Versicherte, die\nVersicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des\nzuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um die\nArbeitslosigkeit zu verkürzen. Sie ist insbesondere verpflichtet, Arbeit zu\nsuchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Dabei handelt\nes sich um die gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht\ngeltenden Schadenverhütungs- und Schadenverminderungspflicht. Daraus\nfolgt, dass die Versicherte gemäss Art. 17 Abs.3 AVIG eine ihr vermittelte,\nzumutbare Arbeit annehmen muss. Gemäss Rechtsprechung gilt diese Pflicht\nnicht nur dann als verletzt, wenn die Versicherte eine Arbeit ausdrücklich\nablehnt, sondern auch, wenn sie durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die\nStelle anderweitig besetzt wird. Sie hat bei den Verhandlungen mit dem\nkünftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsschluss\nzu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden\n(BGE 122 V 38; ARV 1984 Nr. 14 und 1982 Nr. 5).\n\nb) Vorliegend hat sich die Versicherte auf Geheiss des RAV sowohl telefonisch\nals auch schriftlich innert Frist um die zugewiesene Stelle als\n„Sachbearbeiterin Personalbüro“ beworben. Vorgeworfen wird ihr, sie habe\nim Bewerbungsschreiben zu sehr auf ihre Qualifikationen aufmerksam\ngemacht und sich zu wenig um die Stelle bemüht. Tatsächlich entsteht beim\nLesen des Bewerbungsbriefes nicht der Eindruck, dass die Versicherte die\nbetreffende Arbeit unbedingt wollte. Auf die Stelle als Sachbearbeiterin nimmt\nsie nur im Einleitungssatz Bezug und dies auch nur dahingehend, als sie\nerwähnt, sie melde sich aufgrund eines Schreibens des RAV für diese Stelle.\nAnsonsten gibt das Bewerbungsschreiben vorwiegend Auskunft über die\nQualifikationen und die bisherigen Tätigkeiten der Versicherten. Sie schreibt,\ndass sie sich eine Aufgabe wünsche, bei welcher sie vor einem\nMarketinghintergrund ihre analytischen und konzeptionellen Fähigkeiten\neinbringen könne und sie verfüge über vielfältige Erfahrungen in\nMarktforschung, Qualitätsmanagement und Kundenorientierung. Nun trifft es\nzwar zu, dass die Versicherte arbeitsrechtlich zu wahrheitsgemässen\nAussagen verpflichtet ist und es wird von ihr auch keineswegs erwartet, dass\nsie ihre Qualifikationen verschweigt, aber ebenso ist sie verpflichtet, eine\nvermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen. Beim vorliegenden\nBewerbungsschreiben entsteht unweigerlich der Eindruck, die Versicherte sei\nüberqualifiziert und damit ungeeignet für diese Arbeit. Sie hätte sich in ihrem\nSchreiben, neben dem Hinweis auf ihre Qualifikationen, ausführlicher auf die\nStelle als Sachbearbeiterin beziehen und eindeutig die Bereitschaft zum\nVertragsschluss bekunden müssen, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit\nnicht zu gefährden. Ihr kann zumindest vorgeworfen werden, dass ihr\nSchreiben in Bezug auf die ausgeschriebene Stelle eindeutig zu\nzurückhaltend formuliert ist.\n\n"}