{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-57_2004-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_57_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfda232a7bed8bdeb434c04a1b5f0d8b3b41ec023ded476bc2693c8215a24e3f1c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfda232a7bed8bdeb434c04a1b5f0d8b3b41ec023ded476bc2693c8215a24e3f1c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_57", "Checksum": "081612f192422c1f0821f8ffef9d8e41"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.08.2004 S 2004 57"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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August 2004\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung\n\n1. a) …, geboren 1968, ist ledig und gelernte Kauffrau. Zuletzt war sie in einer\nKaderfunktion bei der CS in … tätig. Am 6. Juni 2003 erhob sie Anspruch auf\nArbeitslosenentschädigung.\n\nb) Am 30. September 2003 wurde die Versicherte vom Regionalen\nArbeitsvermittlungszentrum … (RAV) angewiesen, sich telefonisch beim Hotel\n… in … um eine Stelle als „Sachbearbeiterin Personalbüro“ zu bewerben. Die\nVersicherte nahm deshalb am 2. Oktober telefonisch Kontakt mit Frau … vom\nHotel … auf und reichte am selben Tag auch ihre schriftliche Bewerbung ein.\nDarin schrieb die Versicherte, dass sie Projektleiterin und Prokuristin im\nBereich Marketing/Marktforschung bei der CS gewesen sei. … kenne sie von\nihrer Tätigkeit als Skilehrerin her sehr gut. Sie interessiere sich für eine\nAufgabe, bei welcher sie vor einem Marketinghintergrund ihre analytischen\nund konzeptionellen Fähigkeiten einbringen könne. Insbesondere würden\nvielfältige Erfahrungen in Marktforschung und Qualitätsmanagement und eine\nstarke Kundenorientierung zu ihren Stärken zählen. Das Arbeitsverhältnis\nkam in der Folge nicht zustande. In der Absage vom 8. Oktober wurde dies\ndamit begründet, dass für die kommende Wintersaison keine ihren\nQualifikationen entsprechende Stelle frei sei. Frau … begründete die\nNichtanstellung in der Rückmeldung an das RAV mit der Überqualifikation der\nVersicherten. Die Versicherte selbst führt in ihrer Stellungnahme an das KIGA\nvom 17. November ebenfalls aus, ihre Qualifikationen hätten nicht der\nausgeschriebenen Stelle entsprochen.\nc) Mit Verfügung vom 1. Dezember 2003 stellte das KIGA die Versicherte für 30\nTage in der Anspruchsberechtigung ein, da sie das Zustandekommen des\nArbeitsverhältnisses verhindert bzw. nicht alles unternommen habe, um ihre\nArbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Die Begründung in ihrer\nStellungnahme könne nicht als Rechtfertigung gehört werden. Gegen diese\nVerfügung erhob die Versicherte am 23. Dezember 2003 Einsprache, welche\nvom KIGA mit Entscheid vom 25. März 2004 abgewiesen wurde.\n\n2. Dagegen erhob die Versicherte am 23. April 2004 Beschwerde beim\nVerwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des\nEinspracheentscheides vom 25. März 2004 bzw. der Verfügung vom 1.\nDezember 2003. Auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei zu\nverzichten. Die Versicherte führt aus, sie habe die Stelle weder abgelehnt,\nnoch grobfahrlässig in Kauf genommen, dass diese anderweitig besetzt\nwerde. Sie habe lediglich, unter Beachtung der arbeitsrechtlichen\nWahrheitspflicht, sämtliche relevanten Fakten angegeben, damit die mögliche\nArbeitgeberin sich ein Bild ihrer Person und ihrer Qualifikationen machen\nkönne. Hätte sie diese Angaben verschwiegen, hätte das Hotel\nmöglicherweise eine eindeutig falsch qualifizierte Person eingestellt. Das\nHotel bestätige in seinem Schreiben vom 17. Dezember 2003 ausdrücklich,\ndass eine junge Person mit kaufmännischem Abschluss gesucht worden sei\nund man sich für eine Dame entschieden habe, welche exakt diesem\nStellenprofil entsprochen habe. Deshalb ist die Versicherte der Ansicht, ihre\nBewerbung sei aus objektiven Gründen von Anfang an praktisch chancenlos\ngewesen. Die Behauptung, sie habe nicht zum ersten Mal eine zugeteilte\nArbeit nicht angetreten, sei unzutreffend. Ausserdem sei die zugeteilte Stelle\nnicht zumutbar gewesen, denn eine Unterforderung müsse irgendwo ihre\nGrenze haben. Sie verfüge über einen Universitätsabschluss in den\nWirtschaftswissenschaften und habe verschiedene Kaderpositionen\nbekleidet. Darauf habe das RAV in seinen bisherigen Stellenzuweisungen\nnicht Rücksicht genommen. Eine Arbeit wie die vorliegende würde ihr\nzukünftiges berufliches Fortkommen massiv erschweren, zumal sich im\nOberengadin rasch herumspreche, wer wo beschäftigt sei. Schliesslich sei die\nzugewiesene Stelle auch aufgrund des geringen Verdienstes unzumutbar\ngewesen.\n\n"}