b) Vorliegend wurde eine Sanktion im oberen Bereich des mittelschweren Verschuldens ausgesprochen. Die Ablehnung von vermittelter Arbeit wiegt grundsätzlich schwer. Wie ausgeführt, hat die Versicherte sich ungenügend um die zugewiesene Stelle bemüht und sich mit ihrem gesamten Verhalten desinteressiert gezeigt. Die betreffende Stelle wäre zudem durchaus zumutbar gewesen. Die Einstellungsdauer von 30 Tagen und damit die Annahme von mittelschwerem Verschulden ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.