c) Wie erörtert, muss das ablehnende Verhalten der versicherten Person kausal sein für das Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses. Die Einstellung entfällt, wenn sie die Stelle ohnehin nicht erhalten hätte. Die Versicherte gibt an, dass unklar gewesen sei, ob sie den Anforderungen überhaupt entsprochen hätte. Gesucht wurde eine „Sachbearbeiterin Personalwesen“. Die Versicherte ist gelernte kaufmännische Angestellte, zuletzt war sie als Hotelsekretärin und Receptionistin tätig.