Die Versicherte hat bei den Verhandlungen mit der künftigen Arbeitgeberin klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden. Mit ihrem passiven und desinteressierten Verhalten hat die Versicherte diese Pflicht nicht erfüllt, sondern das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses von vornherein verhindert.