Nicht einmal auf die Absage vom 14. Oktober, in welcher zum Ausdruck kommt, dass ihre Bewerbung als unvollständig und damit ungenügend empfunden worden war, hat sie reagiert. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sie bei der möglichen Arbeitgeberin nachhaken müssen. Die Versicherte hat bei den Verhandlungen mit der künftigen Arbeitgeberin klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden.