b) Selbst wenn man nun aber davon ausgehen würde, dass die Aussage der Versicherten zutrifft und sie aufgefordert wurde, zunächst nur ihren Lebenslauf einzureichen, muss ihr Bemühen als ungenügend eingestuft werden. Der Versicherten musste klar sein, dass sie ihr Interesse an der Stelle völlig ungenügend zum Ausdruck bringt, wenn sie ihrem Lebenslauf lediglich eine derartige Begleitnotiz beifügt. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie mindestens einen Brief verfasst, in welchem sie auf ihren Wunsch, diese Stelle anzutreten, unmissverständlich hinweist.