Die Versicherte behauptet lediglich, eine derartige telefonische Auskunft erhalten zu haben. Andererseits bleibt auch das KIGA diesbezüglich den direkten Nachweis schuldig. Es stützt seine Ansicht auf die Auskunft von Frau …, welche allerdings keinen direkten Kontakt mit der Versicherten hatte und es sich damit lediglich um Informationen aus zweiter Hand handelt. Ausserdem gibt das KIGA an, auch direkt telefonisch bei Frau … nachgefragt zu haben. Dabei habe diese bestätigt, die Versicherte zur Einreichung einer Bewerbung aufgefordert zu haben.