2. a) Unbestritten ist, dass sich die Versicherte am 3. Oktober, entsprechend der Stellenzuweisung des RAV, telefonisch bei der möglichen zukünftigen Arbeitgeberin gemeldet hat. Daraufhin hat sie ihren Lebenslauf zusammen mit einer Begleitnotiz mit folgendem Wortlaut eingereicht: „Beiliegend CV gemäss Telefonat mit Frau …“. Unklar bleibt, ob die Versicherte aufgefordert wurde, zunächst lediglich ihren Lebenslauf einzureichen, wie sie selbst angibt, oder ob von einer üblichen Bewerbung die Rede war. Die Versicherte behauptet lediglich, eine derartige telefonische Auskunft erhalten zu haben.