Gemäss Rechtsprechung ist dieser Tatbestand auch dann erfüllt, wenn die Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Die Versicherte hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 38; ARV 1984 Nr. 14 und 1982 Nr. 5). Dabei muss das ablehnende Verhalten der versicherten Person kausal sein für das Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses.