AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, S. 34f.). Zweck der Einstellung ist eine angemessene Mitbeteiligung der Versicherten am Schaden, welcher bei der Arbeitslosenversicherung eingetreten ist. Gemäss Rechtsprechung ist dieser Tatbestand auch dann erfüllt, wenn die Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird.