AVIG eine ihr vermittelte zumutbare Arbeit annehmen muss. Befolgt eine Versicherte Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes nicht, namentlich indem sie eine ihr zugewiesene Arbeit nicht annimmt, und verursacht sie durch dieses Verhalten schuldhaft einen Schaden, da sich ihre Arbeitslosigkeit verlängert, so ist sie nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, S. 34f.).