Sie ist insbesondere verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Dabei handelt es sich um die gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenverhütungs- und Schadenminderungspflicht. Daraus folgt, dass die Versicherte gemäss Art. 17 Abs. 3 AVIG eine ihr vermittelte zumutbare Arbeit annehmen muss.