b) In seiner Vernehmlassung beantragt das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, an der Glaubwürdigkeit der Aussagen von Frau … zu zweifeln. Sie arbeite mit Frau … zusammen und beziehe sich im E-Mail an das RAV ausdrücklich auf das Gespräch zwischen Frau … und der Versicherten. Selbst wenn man die Versicherte aufgefordert hätte, nur den Lebenslauf einzureichen, hätte sie in einem Begleitbrief ihr Interesse an der Stelle zum Ausdruck bringen müssen. Sie hätte bereits früher eine mangelnde Bereitschaft gezeigt, ihre Arbeitslosigkeit zu beenden.