Sie macht geltend, Frau … habe offensichtlich keine Kenntnis von ihrer Abmachung mit Frau … gehabt. Es sei mit jener vereinbart gewesen, zunächst nur den Lebenslauf zu schicken. Der Hinweis auf dem Begleitzettel würde ohne entsprechende Abmachung gar keinen Sinn machen. Der Sachverhalt sei deshalb besser abzuklären, was mindestens die Rückweisung an die Vorinstanz erfordere.