Man könne auch nicht behaupten, dass diese Stelle für sie von Anfang an nicht in Frage gekommen sei. Die Einstellungsdauer von 30 Tagen im oberen Bereich des mittelschweren Verschuldens sei nicht zu beanstanden. 3. a) Dagegen erhob die Versicherte am 16. April 2004 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, eventualiter auf Aufhebung und Rückweisung der Angelegenheit. Sie macht geltend, Frau … habe offensichtlich keine Kenntnis von ihrer Abmachung mit Frau … gehabt.