b) Am 10. November 2003 verfügte das KIGA eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 30 Tage. Durch ihr Verhalten am Telefon und durch die Art ihrer schriftlichen Bewerbung habe die Versicherte ein Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses verhindert. Ihre Begründung in der Stellungnahme könne nicht als Rechtfertigung gehört werden.